4. Inland

Nur wenn sich der Leistungsort im Inland befindet, kann die Leistung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sein.

Inland ist gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen i.S.d. Art. 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.

Davon abzugrenzen sind die Begriffe Ausland, Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet.

Ausland ist das Gebiet, das nicht Inland ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Das Gemeinschaftsgebiet umfasst gem. § 1 Abs. 2a UStG das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der EU, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet).

Drittlandsgebiet ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG).

Beispiele

1) Berlin gehört zum Inland und damit zum Gemeinschaftsgebiet.

2) Paris gehört zum Ausland, zum Gemeinschaftsgebiet und zum übrigen Gemeinschaftsgebiet.

3) Zürich gehört zum Ausland und zum Drittlandsgebiet.

Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.