Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Für den Ort der Lieferung kommen folgende Bestimmungen in Betracht:
Die Prüfung des Lieferorts sollte in der angegebenen Reihenfolge - von der Ausnahme zum Grundsatz - durchgeführt werden. Den Vorrang der §§ 3c, 3e, und 3g UStG gegenüber § 3 Abs. 6 -8 UStG bestimmt § 3 Abs. 5a UStG. § 3f UStG a.F. ist im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I, 2451) aufgehoben worden.
§ 3c UStG, der mit Wirkung vom 01.01.1993 in das UStG aufgenommen wurde, regelt den Ort der Lieferung in besonderen Fällen (Versandhandelsregelung). Im Rahmen des
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