a) Ort der Lieferung

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

a)  Ort der Lieferung

Für den Ort der Lieferung kommen folgende Bestimmungen in Betracht:

Die Prüfung des Lieferorts sollte in der angegebenen Reihenfolge - von der Ausnahme zum Grundsatz - durchgeführt werden. Den Vorrang der §§ 3c, 3e, und 3g UStG gegenüber § 3 Abs. 6 -8 UStG bestimmt § 3 Abs. 5a UStG. § 3f UStG a.F. ist im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I, 2451) aufgehoben worden.

§ 3c UStG

§ 3c UStG, der mit Wirkung vom 01.01.1993 in das UStG aufgenommen wurde, regelt den Ort der Lieferung in besonderen Fällen (Versandhandelsregelung). Im Rahmen des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I, 3096) ist § 3c UStG mit Wirkung ab dem 01.07.2021 neu gefasst worden (Ort der Lieferung beim Fernverkauf).