Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist bei einem Unternehmer, der ganz oder zum Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, unabhängig von einer Erwerbsschwelle steuerbar.
Bei
![]() | einem Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (z.B. Arzt, Versicherungsvertreter), |
![]() | einem Unternehmer, für dessen Umsätze USt nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird (Kleinunternehmer), |
![]() | einem Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt wird (Land- und Forstwirt), oder |
![]() | einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, |
liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb nur vor, wenn der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe nach § 1a Abs. 1 und Abs. 2 UStG aus allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren den Betrag von 12.500 Euro entweder im vorangegangenen Kalenderjahr überstiegen hat oder im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich übersteigen wird (§ 1a Abs. 3 UStG).
Die Erwerbsschwelle gilt gem. § 1a Abs. 5 UStG nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
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