e) Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

e)  Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

Der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt auch bei Privatpersonen, nicht unternehmerisch tätigen Personenvereinigungen und Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nicht unternehmerischen Bereich beziehen, der Besteuerung gem. § 1b UStG.

Fahrzeuge i.S.d. UStG sind gem. § 1b Abs. 2 UStG :

motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,

Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern,

Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt.

Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnmobile und Caravans. Keine Landfahrzeuge sind z.B. Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor.

Ein Fahrzeug gilt gem. § 1b Abs. 3 UStG als neu, wenn das

Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt,

Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt,