Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.d. § 1a UStG liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:
Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG. § 1b UStG bleibt unberührt.
Die Vorschrift des § 1c UStG hat zur Folge, dass
![]() | diesen Einrichtungen grundsätzlich keine USt-IdNr. zu erteilen ist, |
![]() | bei Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten an diese Einrichtungen der Ort der Lieferung unter den Voraussetzungen des § 3c UStG in das Inland verlagert wird und |
![]() | diese Einrichtungen nur beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs der Erwerbsbesteuerung nach § 1b UStG unterliegen. |
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