f) Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

f)  Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.d. § 1a UStG liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:

im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen,

im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen,

im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags oder

im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird (ab 01.07.2022).

Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG. § 1b UStG bleibt unberührt.

Die Vorschrift des § 1c UStG hat zur Folge, dass

diesen Einrichtungen grundsätzlich keine USt-IdNr. zu erteilen ist,

bei Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten an diese Einrichtungen der Ort der Lieferung unter den Voraussetzungen des § 3c UStG in das Inland verlagert wird und

diese Einrichtungen nur beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs der Erwerbsbesteuerung nach § 1b UStG unterliegen.