Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Die Steuer entsteht für den innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1a UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Entscheidend ist das Datum der Rechnungsausstellung und nicht etwa der tatsächliche Zugang der Rechnung beim Erwerber. Wird keine Rechnung ausgestellt oder aber erheblich verspätet ausgestellt, so entsteht die Steuer mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Für den Zeitpunkt des Erwerbs gelten die Regelungen für den Zeitpunkt der Lieferung entsprechend, d.h., Erwerbs- und Lieferzeitpunkt sind identisch.
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