Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz ist auch zu korrigieren, wenn Aufwendungen i.S.d. § 15 Abs. 1a UStG getätigt werden, d.h. bei Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4 und Nr. 7 EStG fallen.
Nicht zum Abzug zugelassen wird nach § 15 Abs. 1a UStG die Vorsteuer auf bestimmte Aufwendungen, die ertragsteuerlich den nichtabziehbaren Betriebsausgaben zuzurechnen sind, und die Vorsteuer auf Aufwendungen, die die Lebensführung berühren. Der (teilweise) Vorsteuerausschluss gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
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