Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz ist auch zu korrigieren, wenn Aufwendungen i.S.d. § 15 Abs. 1a UStG getätigt werden, d.h. bei Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4 und Nr. 7 EStG fallen.

Nicht zum Abzug zugelassen wird nach § 15 Abs. 1a UStG die Vorsteuer auf bestimmte Aufwendungen, die ertragsteuerlich den nichtabziehbaren Betriebsausgaben zuzurechnen sind, und die Vorsteuer auf Aufwendungen, die die Lebensführung berühren. Der (teilweise) Vorsteuerausschluss gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

Beispiel

Unternehmer A, der mit Küchengeräten handelt, schenkt seinem besten Kunden im November 2021 ein Küchengerät im Wert von 500 Euro. Das Gerät hat er im Juli 2021 für 300 Euro zzgl. 57 Euro USt gekauft und die Vorsteuer von insgesamt 57 Euro in der Voranmeldung 07/2021 geltend gemacht. Gegenüber Juli 2018 hat sich der Einkaufspreis auf 330 Euro zzgl. 63 Euro USt erhöht.