Preisnachlässe durch Verkaufsagenten

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Preisnachlässe durch Verkaufsagenten

Aufgrund des EuGH-Urteils "Ibero Tours" vom 16.01.2014 (Rs. C-300/12) sowie des Nachfolgeurteils des BFH vom 27.02.2014 - V R 18/11 (vgl. auch Abschn. 10.3 Abs. 4 ) kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage beim Verkaufsagenten (= Vermittler) nicht mehr in Betracht, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass aus seiner eigenen Provision gewährt. Im Urteilsfall vermittelte das Reisebüro für den Reiseveranstalter Reiseleistungen an Endkunden (= Reisende) und erhielt für diese Vermittlungsleistung vom Reiseveranstalter eine Provision. Von dieser Provision gab das Reisebüro einen Teil an den Endkunden weiter, so dass der Reiseveranstalter trotz einer geringeren Zahlung des Endkunden den vollen Reisepreis erhielt. Das Reisebüro minderte die für die Vermittlungsleistung erhaltenen Provisionen um die an den Endkunden weitergegebenen Preisnachlässe. Dieser Minderung der Bemessungsgrundlage sind sowohl der EuGH als auch BFH in ihren o.g. Urteilen nicht gefolgt. Das Reisebüro darf die Vermittlungsleistungen nicht um die den Kunden gewährten Preisnachlässe mindern, da diese Dienstleistungen von den vom Reiseveranstalter erbrachten Reiseleistungen völlig getrennt sind. Das Reisebüro steht nicht in einer Leistungskette zwischen Reiseveranstalter und Endkunde, sondern steht diesen Leistungsbeziehungen als "vermittelnder Dritter" außen vor.