Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Auf die Steuerbefreiung einer Lieferung von Anlagegold in Barren- oder Plättchenform und Goldmünzen kann gem. § 25c Abs. 3 Satz 1 UStG ein Unternehmer verzichten, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt. Diese Optionsmöglichkeit setzt voraus, dass die Lieferung an einen anderen Unternehmer (einschließlich Kreditinstitute) für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
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