Vermittlung von Umsätzen mit Anlagegold

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Vermittlung von Umsätzen mit Anlagegold

Auf die Steuerbefreiung einer Vermittlungsleistung von Umsätzen mit Anlagegold i.S.d. § 25c Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG kann gem. § 25c Abs. 3 Satz 3 UStG nur dann verzichtet werden, wenn auch der vermittelte Umsatz zuvor als steuerpflichtig behandelt worden ist.

Praxistipp

Um bei Vermittlungsleistungen von Umsätzen mit Anlagegold optieren zu können, sollte sichergestellt sein, dass auch für den vermittelten Umsatz optiert wird. Entsprechende Unterlagen sollten vorliegen, um in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 25c UStG zu kommen.