Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Auf die Steuerbefreiung einer Vermittlungsleistung von Umsätzen mit Anlagegold i.S.d. § 25c Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG kann gem. § 25c Abs. 3 Satz 3 UStG nur dann verzichtet werden, wenn auch der vermittelte Umsatz zuvor als steuerpflichtig behandelt worden ist.
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