Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Die folgenden Umsätze gelten aufgrund der Fiktion des § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG als Lieferungen von Anlagegold:
![]() | Die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand oder einem Goldmünzenbestand (vgl. Abschn. 3.5 UStAE), |
![]() | die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen, |
![]() | die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten oder Goldmünzenzertifikaten, |
![]() | die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen, |
![]() | die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, |
![]() | die Veräußerung von Terminkontrakten und im Freiverkehr getätigten Terminabschlüssen mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen. |
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