Vermittlung

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Vermittlung

Steuerbefreit ist gem. § 25c Abs. 1 Satz 2 UStG die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold. Nicht die Steuerbefreiung des § 25c UStG, sondern die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. e) UStG gilt für Optionsgeschäfte mit Anlagegold. Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e) UStG fallen sowohl der Abschluss von Optionsgeschäften als auch die Übertragung von Optionsrechten. Optionsgeschäfte beinhalten das Recht, eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren innerhalb einer bestimmten Frist jederzeit zu einem festen Preis fordern (Kaufoption) oder liefern (Verkaufsoption) zu können.