Vorsteuer aus Eingangslieferungen

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Vorsteuer aus Eingangslieferungen

Der Vorsteuerabzug ist nicht ausgeschlossen

für die an diesen Unternehmer ausgeführten Lieferungen von Anlagegold durch einen anderen Unternehmer, wenn diese gem. § 25c Abs. 3 Satz 1 oder 2 UStG als steuerpflichtig behandelt wurden (§ 25c Abs. 4 Nr. 1 UStG);

Beispiel

Der Unternehmer A aus Münster erwirbt 700 g Anlagegold von dem Goldhändler B aus Berlin. B hatte zur Steuerpflicht optiert und stellte eine entsprechende Rechnung mit Umsatzsteuerausweis aus. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG kann M die Vorsteuern aus dieser Eingangslieferung geltend machen.

für die an diesen Unternehmer ausgeführten Lieferungen, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gold, das anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird (§ 25c Abs. 4 Nr. 2 UStG).

Beispiel