Vorsteuer aus sonstigen Eingangsleistungen

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Vorsteuer aus sonstigen Eingangsleistungen

Der Vorsteuerabzug ist nicht ausgeschlossen

für die an diesen Unternehmer ausgeführten sonstigen Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold einschließlich Anlagegold bestehen (§ 25c Abs. 4 Nr. 3 UStG).

Beispiel

Der Unternehmer A aus Warendorf führt aus der Türkei 700 g unverarbeitetes Gold, sogenanntes Industriegold, ein. A beauftragt B, das Industriegold dergestalt zu verarbeiten, dass sein Feingoldgehalt im Anschluss 998/1.000 aufweist. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG kann A die Vorsteuern aus der Rechnung des B geltend machen.