Gestaltungshinweise

Anzahlungsrechnungen können erstellt werden, wenn für Leistungen bereits das Entgelt vor der Leistungserbringung vereinnahmt wird. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 UStG ist Teil der sogenannten Mindest-Istversteuerung. Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuerschuld entweder gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 1 UStG mit der Ausführung der Leistung (Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten; Soll-Versteuerung) oder gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) UStG nach Vereinnahmung des Entgelts (Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG; Ist-Versteuerung). Abweichend davon entsteht die Steuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 4 UStG vor Leistungserbringung, wenn das Entgelt ganz oder teilweise vereinnahmt wurde. Die Regelung gilt dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer nach vereinbarten (Soll-Versteuerung) oder vereinnahmten (Ist-Versteuerung) Entgelten versteuert (vgl. Abschn. 14.8 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Der Gesetzgeber hat damit sichergestellt, dass bei vorgezogener Zahlung in jedem Fall bereits eine Versteuerung des Umsatzes erfolgt. § 14 Abs. 5 UStG eröffnet demgegenüber die Möglichkeit, über die geleistete Anzahlung eine Rechnung zu erteilen. Mit Urteil vom 26.06.2019 - V R 8/19 (V R 51/16) hat der BMF über die Steuerentstehung bei einer Vermittlungsprovision aus einer Spielervermittlung entscheiden müssen. Vorausgegangen war die Entscheidung des EuGH vom 29.11.2018 - C-548/17 in der Rs. Baumgarten und Sports. Danach setzt die Regelung zur Steuerentstehung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UStG das Unionsrecht nur unzureichend um. Vielmehr sieht die MwStSystRL in Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL einen zusätzlichen Tatbestand der Steuerentstehung vor. Bei Dienstleistungen, die zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, entsteht die Steuer auch erst bei der Abrechnung oder Zahlung für den entsprechenden Zeitraum. Da sich eine entsprechende Regelung im nationalen Recht nicht findet, kann sich der Unternehmer unmittelbar auf die MwStSystRL berufen.

Beachte: Der BFH hat in seinem Urteil vom 17.08.2023 - V R 12/22 entschieden, wann eine Vereinnahmung bei Überweisungen vorliegt. Danach liegt eine Vereinnahmung des Entgelts i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Meines Erachtens ist die Entscheidung auch auf die Vereinnahmung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 4 UStG übertragbar.

Hinweis

Über eine Anzahlung kann auch durch Gutschrift gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abgerechnet werden. Die Verpflichtungen zur Rechnungserstellung gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG gelten auch für Anzahlungen.