Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Eine Anzahlung liegt nicht vor, wenn Teilleistungen vereinbart wurden und über diese nach Erbringung abgerechnet werden. Bei Teilleistungen handelt es sich um wirtschaftlich teilbare Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird. Diese teilbare Leistung wird dabei nicht als Ganzes, sondern in den jeweiligen Teilen geschuldet. Eine Teilleistung wird als gesonderte Leistung angesehen, über die auch einzeln abzurechnen ist.
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