Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Bereits originär auf elektronischem Weg übermittelte Dokumente müssen hinsichtlich ihres Originalzustands jederzeit überprüfbar sein. Eine Veränderung des Inhalts muss ebenso wie bei den gescannten Dokumenten bis zur endgültigen Speicherung ausgeschlossen sein. Eine weitergehende Bearbeitung ist grundsätzlich zulässig. Es ist aber zwingend erforderlich, dass eine Bearbeitung erkennbar ist. Die bearbeitete Dateiversion ist neben der originalen als Datei abzuspeichern.
Für die Ordnungsmäßigkeit ist erforderlich, dass der Originalzustand eines Dokuments jederzeit verifiziert werden kann. Dies setzt im Einzelnen voraus, dass
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