Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Grundsätzlich sind von der Aufbewahrungspflicht des § 14b UStG alle Unternehmer i.S.d. § 2 UStG betroffen. Dazu gehören auch die Kleinunternehmer (bis 22.000/50.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr) und die Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen. Mithin sind auch Ärzte, Banken, Versicherungsvertreter, Kreditvermittler, reine Exporteure etc. von der Aufbewahrungspflicht nach § 14b UStG betroffen.
Beispiel 1Kleinunternehmer K hat sein Arbeitszimmer von Malermeister M streichen lassen. M stellt eine Rechnung über 1.000 Euro einschl. gesondert ausgewiesener USt aus. Es besteht eine Verpflichtung des K, die Rechnung gem. § 14b UStG zehn Jahre aufzubewahren, da er Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ist. Der Umstand, dass K als Kleinunternehmer keine Vorsteuer aus dem Dokument geltend machen kann, ist unerheblich. |
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|