Ort der Aufbewahrung bei im Ausland ansässigen Unternehmern

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Ort der Aufbewahrung bei im Ausland ansässigen Unternehmern

Bei im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern ist die Aufbewahrung auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet zulässig. Das bedeutet konkret, dass diese die Rechnungsunterlagen am Sitz des Unternehmers aufbewahren können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechnungen in konventioneller Papierform oder in elektronischer Form archiviert werden. Allerdings muss der Unternehmer auf Verlangen des Finanzamts gem. § 14b Abs. 3 Satz 5 UStG die erforderlichen Rechnungsunterlagen oder Daten unverzüglich zur Verfügung stellen.