Ort der Aufbewahrung bei inländischen Unternehmern

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Ort der Aufbewahrung bei inländischen Unternehmern

Ein im Inland ansässiger Unternehmer hat die Rechnungen gem. § 14b Abs. 2 Satz 1 UStG im Inland oder in einem Freihafen aufzubewahren. Diese Vorschrift gilt für den Fall, dass es sich um eine konventionelle Buchführung mit Aufbewahrung der Originalpapierdokumente handelt.

Demgegenüber können bei elektronischer Aufbewahrung die Dateien, in denen die Rechnungen abgespeichert sind, im übrigen Gemeinschaftsgebiet, im Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland gespeichert sein. Voraussetzung ist, dass ein vollständiger Onlinezugriff auf die Daten möglich ist. Das bedeutet, ein jederzeitiges Herunterladen oder die Bearbeitung müssen möglich sein. Der Unternehmer muss die Auslagerung der Rechnungsdaten in das übrige Gemeinschaftsgebiet anzeigen (§ 14b Abs. 2 Satz 3 UStG).

Gemäß § 14b Abs. 3 UStG ist ein im Inland oder in einem Freihafen ansässiger Unternehmer jemand, der in einem dieser Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.

Beispiel

Der in Dortmund ansässige Unternehmer U möchte sein Rechnungswesen komplett auf eine vollelektronische Beleghaltung umstellen. Die erforderlichen Dateien werden in den Niederlanden bei einem Rechenzentrum mit Onlinezugriffsmöglichkeit gespeichert.