Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden, so muss sich dies aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (Abschn. 6.8 UStAE).
Zu den o.g. Nachweisen in Beförderungs- bzw. Versendungsfällen soll der Nachweis die folgenden Angaben enthalten (Vordruckmuster BMF v. 17.01.2000 - IV D 2 - S 7134 - 2/00):
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