Ausfuhrnachweis in Fällen der Be- und Verarbeitung (§ 11 UStDV)

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Ausfuhrnachweis in Fällen der Be- und Verarbeitung (§ 11 UStDV)

Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden, so muss sich dies aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (Abschn. 6.8 UStAE).

Zu den o.g. Nachweisen in Beförderungs- bzw. Versendungsfällen soll der Nachweis die folgenden Angaben enthalten (Vordruckmuster BMF v. 17.01.2000 - IV D 2 - S 7134 - 2/00):

den Namen und die Anschrift des Beauftragten,

die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstands,

den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten,

die Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauftragten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung.