Ausfuhrnachweis in Fällen des nichtkommerziellen Reiseverkehrs

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Ausfuhrnachweis in Fällen des nichtkommerziellen Reiseverkehrs

Neben den notwendigen Angaben in Beförderungsfällen sind zusätzlich gem. § 17 UStDV folgende Nachweise (Einzelheiten ergeben sich aus Abschn. 6.11 UStAE) erforderlich:

Name und Anschrift des Abnehmers (vgl. auch BMF v. 12.08.2014 - IV D 3 - S 7133/14/10001),

Bestätigung der den Ausgang des Liefergegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, dass die o.g. Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier übereinstimmen (Vordruckmuster v. 12.08.2014 - IV D 3 - S 7133/14/10001).