Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
In Versendungsfällen soll der Nachweis (Abschn. 6.7 UStAE) wie folgt geführt werden:
![]() | durch einen Versendungsbeleg (Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, schriftlicher Auftrag an einen Kurierdienst usw.), |
![]() | durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg (Spediteurbescheinigung oder Versandbestätigung des Lieferers; Vordruckmuster BMF v. 17.01.2000, BStBl I, 179; vgl. auch BMF v. 30.01.2008 - IV A 6 - S 7131/07/0001). |
Besonderheiten ergeben sich bei Versendung durch Kurier-, Express- und Paketdienste (Abschn. 6.9 Abs. 6 UStAE).
Beachte: In Versendungsfällen sind zollamtliche Bestätigungen für Umsatzsteuerzwecke grundsätzlich nicht erforderlich.
Soweit es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Ausfuhrnachweis wie oben beschrieben zu führen, so kann er gem. § 10 Abs. 2 UStDV die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen führen.
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