Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen (§ 10 UStDV)

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen (§ 10 UStDV)

In Versendungsfällen soll der Nachweis (Abschn. 6.7 UStAE) wie folgt geführt werden:

durch einen Versendungsbeleg (Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, schriftlicher Auftrag an einen Kurierdienst usw.),

durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg (Spediteurbescheinigung oder Versandbestätigung des Lieferers; Vordruckmuster BMF v. 17.01.2000, BStBl I, 179; vgl. auch BMF v. 30.01.2008 - IV A 6 - S 7131/07/0001).

Besonderheiten ergeben sich bei Versendung durch Kurier-, Express- und Paketdienste (Abschn. 6.9 Abs. 6 UStAE).

Beachte: In Versendungsfällen sind zollamtliche Bestätigungen für Umsatzsteuerzwecke grundsätzlich nicht erforderlich.

Soweit es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Ausfuhrnachweis wie oben beschrieben zu führen, so kann er gem. § 10 Abs. 2 UStDV die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen führen.