Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck

Ist in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke bestimmt, und wird durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, soweit

der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet hat (Anlage zum Merkblatt des BMF v. 12.08.2014 - IV D 3 - S 7133/14/10001), ausgenommen die Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG (Drittlandskunden sind Reisende mit einem Wohnort in einem Staat außerhalb der EU),

der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird

und der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.

Hinweis

Mit Gesetz vom 12.12.2019 (BGBl I, 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) wurde § 6 Abs. 3a UStG geändert. Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor. Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 01.01.2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit (BMF-Schreiben v. 13.12.2019 - III C 3 - S 7133/19/10002).