Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Eine Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstands durch einen Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 UStG unschädlich. Von der Vorschrift sind insbesondere die Fälle betroffen, in denen ein ausländischer Abnehmer im Inland Rohmaterial einkauft, es im Inland be- bzw. verarbeiten lässt und anschließend in das Drittland ausführt. Das gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand vor dem Gelangen in das Drittland nicht im Inland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat be- bzw. verarbeitet wird (Abschn. 6.1 Abs. 5 UStAE).
In Fällen, in denen der Lieferer den Be- bzw. Verarbeitungsauftrag erteilt, handelt es sich dagegen um einen der Ausfuhr vorgeschalteten Umsatz.
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