Umsätze, bei denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Umsätze, bei denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt

Gemäß § 15 Abs. 3 UStG sind davon wiederum bestimmte Ausgangsumsätze ausgenommen. Obwohl diese steuerfrei sind, bleibt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erhalten. Im Ergebnis führt dies dazu, dass für den Unternehmer die Umsatzsteuer keinen Kostenfaktor mehr darstellt. Denn auch seine Eingangsumsätze sind nicht mit Steuer belastet. Darin unterscheiden sich die in § 15 Abs. 3 UStG genannten steuerfreien Umsätze von den übrigen steuerfreien Umsätzen. Bei diesen verbleibt die Steuerbelastung beim Unternehmer, so dass trotz Steuerfreiheit Teil des Endverbraucherpreises die nicht abzugsfähige Vorsteuer ist. Demgegenüber führt die Möglichkeit, nach § 15 Abs. 3 UStG die Vorsteuer bei diesen steuerfreien Ausgangsumsätzen abzuziehen, zu einer echten Steuerbefreiung.

Im Einzelnen sind die folgenden steuerfreien Umsätze als echte Steuerbefreiungen gem. § 15 Abs. 3 UStG anzusehen:

die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7) gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG sowie die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a) gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG,

die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8) gem. § 4 Nr. 2 UStG,