Steuersatz

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Steuersatz

In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung ist der Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden. Der Gelegenheitsverkehr gilt im Gegensatz zum genehmigten Linienverkehr nicht als begünstigte Verkehrsart i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a) UStG (Abschn. 12.13 UStAE).