Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft erfolgt gem. § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers i.S.d. § 13b Abs. 7 UStG. Allerdings wird gem. § 13b Abs. 6 Nr. 1 UStG der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn die Personenbeförderung der Beförderungseinzelbesteuerung gem. § 16 Abs. 5 UStG unterliegt. Erbringt somit ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit einem im Inland nicht zugelassenen Kraftomnibus und überschreitet eine Grenze zum Drittland, schuldet der Leistungsempfänger nicht die Umsatzsteuer gem. § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG.
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