Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, liegt ebenfalls eine Änderung der Verhältnisse vor. Werden daher Leistungen, die steuerpflichtig waren, durch den Gesetzgeber zu steuerfreien Leistungen, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, ist § 15a UStG anzuwenden. Werden umgekehrt steuerfreie Ausschlussumsätze zu steuerpflichtigen Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht mehr ausschließen, erfolgt ebenfalls eine Korrektur.
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