Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Eine Änderung der Verhältnisse tritt dann ein, wenn sich die Verwendung eines Leistungsbezugs für das Unternehmen ändert. Verwendung ist dabei die tatsächliche Nutzung eines Berichtigungsobjekts zur Ausführung von Umsätzen. Eine Änderung der Verhältnisse ist mithin dann gegeben, wenn sich die Nutzung eines Leistungsbezugs ändert.
BeispielArzt Dr. A kauft im Jahr 2006 einen Pkw für seine Praxis. Das Fahrzeug wird von einem Händler einschl. gesondert ausgewiesener USt angeschafft. Im ganzen Jahr 2006 tätigt er steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG. Ab 2007 wird er als Berater im Krankenhausbereich tätig und erzielt damit zu 100 % steuerpflichtige Umsätze. Das Fahrzeug wird auch für diese Tätigkeit verwendet. Ursprünglich konnte Dr. A keinen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs geltend machen (vgl. § 15 Abs. 2 UStG). Durch die Änderung seiner Tätigkeit haben sich die Verhältnisse geändert. Der Vorsteuerabzug ist ab 2007 zu korrigieren. Voraussetzung ist jedoch, dass die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 1 UStG vorliegen. |
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