Berichtigungsobjekte

Das BMF-Schreiben vom 06.12.2005 hat den Begriff der Berichtigungsobjekte erstmals verwendet. Ein Berichtigungsobjekt kann ein Wirtschaftsgut oder ein sonstiger Leistungsbezug sein, an dem eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen ist. Der Gesetzgeber ist bestrebt, nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch sonstige Leistungen in die Berechtigung des Vorsteuerabzugs einzubeziehen. Um möglichst alle denkbaren Sachverhaltsgestaltungen für eine Vorsteuerkorrektur zu erfassen, hat der Gesetzgeber die Definition der Berichtigungsobjekte sehr abstrakt gefasst. Die Vorschrift bereitet in der Praxis daher häufig Verständnisprobleme. Im Folgenden werden daher die einzelnen von § 15a UStG betroffenen Berichtigungsobjekte erläutert. Liegt bereits kein Berichtigungsobjekt i.S.d. Vorschrift vor, erübrigt sich eine weitere Prüfung, da die Anwendung des § 15a UStG dann ausgeschlossen ist. Durch die sehr weit und allgemein gefassten Vorschriften der Absätze 1-4 und 6 sind jedoch die meisten denkbaren Sachverhalte abgedeckt.