Gegenstände, die nachträglich in ein anderes Wirtschaftsgut eingehen und dadurch ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart verlieren

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Gegenstände, die nachträglich in ein anderes Wirtschaftsgut eingehen und dadurch ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart verlieren

Gemäß § 15a Abs. 3 erste Alternative UStG kann eine Vorsteuerberichtigung auch ausgelöst werden, wenn ein Wirtschaftsgut in ein anderes Wirtschaftsgut eingeht und dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart verliert. Das BMF-Schreiben vom 06.12.2005 definiert diese Wirtschaftsgüter, die in ein anderes eingehen, als Bestandteile des anderen Wirtschaftsguts. Das Wirtschaftsgut, das Bestandteil eines anderen Wirtschaftsguts wird, kann sowohl dem Anlage- als auch dem Umlaufvermögen angehören. Eine Werterhöhung durch den Eingang des Bestandteils muss nicht gegeben sein. Ein Bestandteil liegt dann nicht vor, wenn ein eingebauter Gegenstand abtrennbar ist und damit seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart nicht verliert.

Bestandteile liegen beispielsweise in den folgenden Fällen vor: