Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Gemäß § 15a Abs. 1 UStG ist eine Vorsteuerkorrektur bei Wirtschaftsgütern vorzunehmen, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden. Unter Wirtschaftsgütern sind alle körperlichen Gegenstände zu verstehen. Die Anwendung des § 15a Abs. 1 UStG ist auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt.
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