Durchführung der Berichtigung

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Durchführung der Berichtigung

Liegt ein taugliches Berichtigungsobjekt i.S.d. § 15a UStG vor und haben sich die Verhältnisse i.S.d. Vorschrift geändert, ist eine Korrektur des Vorsteuerabzugs durchzuführen.

Die Korrektur erfolgt in der Weise, dass diese anteilmäßig verteilt auf den Berichtigungszeitraum erfolgt (pro rata temporis). Beim Berichtigungszeitraum von fünf Jahren ist daher für jedes Jahr der Korrektur 1/5 der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuer anzusetzen. Beim zehnjährigen Berichtigungszeitraum ist folglich jeweils 1/10 zu berücksichtigen. Bei Änderung der Verhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres sind diese Beträge noch einmal auf zwölf Monate aufzuteilen und bezogen auf die Monate anzusetzen.

Grundsätzlich erfolgt die Korrektur damit für jeden einzelnen Voranmeldungszeitraum, solange der Berichtigungszeitraum noch läuft. Dabei sind jedesmal neu geänderte Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Korrektur erfolgt bei der Veräußerung oder Entnahme endgültig im Voranmeldungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme, da eine spätere Änderung der Verhältnisse in der Zukunft nicht mehr eintreten kann (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV).