Vereinfachung der Berichtigung gem. § 44 UStDV

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Vereinfachung der Berichtigung gem. § 44 UStDV

Eine Korrektur der Vorsteuer entfällt gänzlich, wenn die auf die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts bzw. eines anderen Berichtigungsobjekts entfallende Vorsteuer 1.000 Euro nicht übersteigt. Da gemäß dem Wortlaut des § 15a UStG auch kleinste Schwankungen bei den Verhältnissen zu berücksichtigen wären, hat der Verordnungsgeber eine 10-%-Grenze in § 44 Abs. 2 UStDV eingeführt. Es unterbleibt daher eine Korrektur, wenn die Verhältnisse sich gegenüber dem Vorjahr nicht um mehr als zehn Prozentpunkte geändert haben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn durch die Korrektur der zu berichtigende Vorsteuerbetrag größer als 1.000 Euro ist.

Sofern der Betrag, um den der Vorsteuerabzug bei einem Berichtigungsobjekt zu berichtigen ist, 6.000 Euro nicht übersteigt, ist die Korrektur erst mit der Jahreserklärung durchzuführen (§ 44 Abs. 3 UStDV).