§ 3 Abs. 11aUStG ersetzt § 45h Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Hintergrund ist die Übernahme der rein umsatzsteuerrechtlichen Regelung - nämlich die Besteuerung von bestimmten Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation als Dienstleistungskommission i.S.d. § 3 Abs. 11UStG - ins UStG. Der ursprüngliche Regelungsinhalt (auch bekannt unter dem Stichwort "Branchenlösung" oder "App-Store-Regelung") wird im Ergebnis beibehalten.
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