Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Wie oben; Vermarkter M und Investor O sind regelversteuernde Unternehmer, wobei M seinen Sitz in Dänemark hat.
Da M in die Erbringung der sonstigen Leistung (Vermietung) eingeschaltet wird, wobei er im eigenen Namen und auf fremde Rechnung handelt, gilt die Leistung als an M und von M erbracht.
Die von O an M erbrachte Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig.
Die von M erbrachte Leistung an die Mieter ist als kurzfristige Vermietung steuerbar und steuerpflichtig.
M muss sich - soweit die Mieter Nichtunternehmer sind - in Deutschland für Zwecke der Umsatzbesteuerung registrieren lassen.
Soweit ein Mieter Unternehmer ist, schuldet dieser als Leistungsempfänger die Steuer, auch wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen worden ist (§ 13b Abs. 1 und 2 UStG).
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