Aufzeichnungspflichten

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Aufzeichnungspflichten

Wird die Differenzbesteuerung angewendet, darf gem. § 14a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Weist der Wiederverkäufer die Umsatzsteuer dennoch gesondert aus, und handelt es sich hierbei nicht um eine Option zur Regelbesteuerung nach § 25a Abs. 8 UStG, schuldet er neben der Steuer nach § 25a UStG die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Gemäß § 25a Abs. 6 i.V.m. § 22 UStG hat der Wiederverkäufer getrennt für jeden Gegenstand

den Verkaufspreis oder den Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG,

den Einkaufspreis (Vereinfachungsregelung für Gesamteinkaufspreise unter 500 Euro, vgl. Abschn. 25a.1 Abs. 17 UStAE),

die Bemessungsgrundlage nach § 25a Abs. 3 und 4 UStG aufzuzeichnen.