Bedeutung

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Bedeutung

§ 25a UStG ist eine Sonderregelung für Lieferungen von beweglichen, körperlichen Gegenständen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage gilt als lex specialis gegenüber den grundsätzlichen Regelungen des § 10 UStG. Die Anwendung des Regelsteuersatzes gilt als lex specialis gegenüber den Regelungen des § 12 UStG. Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG führt der § 25a Abs. 6 UStG weitere Pflichten auf.

Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt nicht zwingend zur Versagung der Differenzbesteuerung. Im Lichte der Rechtsprechung sind die Einkaufspreise ggf. mit deutlichem Sicherheitsabschlag zuungunsten des Wiederverkäufers zu schätzen (vgl. BFH, Urt. v. 12.05.2022 - V R 19/20).