Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Im Fall der Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten gem. § 25a Abs. 2 Nr. 1 UStG ist als Bemessungsgrundlage gem. § 25a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 UStG der Wert anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für das Wirtschaftsgut übersteigt, abzgl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Der nach den Vorschriften des Zollwerts ermittelte Wert des eingeführten Gegenstands zzgl. der Einfuhrumsatzsteuer gilt als Einkaufspreis.
PraxistippBemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bei Einfuhr:
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Bezüglich des Vorsteueranspruchs bei der Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten wird nach unten auf den Teil "Vorsteuer" verwiesen.
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