Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Im Fall der entgeltlichen Lieferung ist als Bemessungsgrundlage gem. § 25a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz UStG grundsätzlich der Wert anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für das Wirtschaftsgut übersteigt, abzgl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer (vgl. Abschn. 25a Abs. 8 Satz 1 UStAE). Die Bemessungsgrundlage ist nicht um Nebenkosten zu mindern, die nach dem Erwerb des Gegenstands angefallen sind und somit nicht im Einkaufspreis enthalten sind.
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