Entgeltliche Lieferung im Rahmen eines Tauschs oder Tauschs mit Baraufgabe

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Entgeltliche Lieferung im Rahmen eines Tauschs oder Tauschs mit Baraufgabe

Im Fall einer entgeltlichen Lieferung, in der das Entgelt in einer Lieferung oder in einer Lieferung zzgl. Barzahlung gem. § 3 Abs. 12 UStG besteht, ist Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der gemeine Wert des Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Wird beim Verkauf eines Neugegenstands ein Gebrauchtgegenstand in Zahlung genommen und wird zudem vom Käufer eine Zuzahlung geleistet, ist als Einkaufspreis für den Gebrauchtgegenstand der Wert anzusetzen, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zugrunde gelegt wurde. Wird dagegen die Höhe der Entgeltsminderung nicht nachgewiesen und das Neuwarenentgelt nicht um einen verdeckten Preisnachlass gemindert, kann als Einkaufspreis der Betrag angesetzt werden, mit dem dieser Gebrauchtgegenstand in Zahlung genommen/angerechnet wurde (vgl. Abschn. 25a.1 Abs. 10 UStAE).

Praxistipp

Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bei Inzahlungnahme und Berücksichtigung des verdeckten Preisnachlasses:

 

Verkaufspreis

-

tatsächlicher Wert des Gebrauchtgegenstands

=

Unterschiedsbetrag

-

darin enthaltene Umsatzsteuer

=

Bemessungsgrundlage

Praxistipp

Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bei Inzahlungnahme und ohne Berücksichtigung des verdeckten Preisnachlasses:

 

Verkaufspreis

-

Anrechnung des Gebrauchtgegenstands

=