Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Im Fall des Erwerbs von Kunstgegenständen gem. § 25a Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn die Lieferung an den Wiederverkäufer steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde, ist als Bemessungsgrundlage gem. § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG der Wert anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für das Wirtschaftsgut übersteigt. Der Einkaufspreis schließt die vom Lieferer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ein.
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