Steuerpflichtiger Erwerb von Kunstgegenständen

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Steuerpflichtiger Erwerb von Kunstgegenständen

Im Fall des Erwerbs von Kunstgegenständen gem. § 25a Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn die Lieferung an den Wiederverkäufer steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde, ist als Bemessungsgrundlage gem. § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG der Wert anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für das Wirtschaftsgut übersteigt. Der Einkaufspreis schließt die vom Lieferer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ein.

Praxistipp

Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bei steuerpflichtigem Erwerb von Kunstgegenständen von einem Nicht-Wiederverkäufer:

 

Verkaufspreis

-

Einkaufspreis + vom Lieferer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer

=

Unterschiedsbetrag

-

darin enthaltene Umsatzsteuer

=

Bemessungsgrundlage