Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Bei Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet kann die Differenzbesteuerung angewendet werden, sofern es sich nicht gem. § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b) UStG um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs i.S.d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG handelt. Die Versteuerung erfolgt stets im Inland.
Bei Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gilt:
![]() | Anwendung der Differenzbesteuerung auf die innergemeinschaftliche Lieferung: keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, keine Erwerbsbesteuerung im Inland (§ 25a Abs. 7 Nr. 2 und 3 UStG), |
![]() | keine Anwendung der Differenzbesteuerung auf die innergemeinschaftliche Lieferung: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb. |
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