Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Bei jeder einzelnen Lieferung kann auf die Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 8 Satz 2 UStG verzichtet werden, soweit nicht die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz vorgenommen wird. Anders als bei der Option zur Differenzbesteuerung i.S.d. § 25a Abs. 2 UStG bestehen bei der Option zur Regelbesteuerung i.S.d. § 25a Abs. 8 UStG keine Form- und Fristvorgaben.
Eine Option zur Regelbesteuerung ist auch bei solchen Gegenständen möglich, für die der Wiederverkäufer zur Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 2 UStG optiert hat.
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