Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Als Wiederverkäufer gelten gem. § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG i.V.m. 25a.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE
sogenannte gewerbsmäßige Händler, Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie anschließend, ggf. nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder verkaufen (z.B. Second-Hand-Läden, Gebrauchtwagenhändler),
|
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|