Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Die Anwendung der Differenzbesteuerung setzt gem. § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UStG voraus, dass der Gegenstand für das Unternehmen des Wiederverkäufers erworben wurde. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Differenzbesteuerung nicht greift, wenn der Gegenstand aus dem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt wird (vgl. Abschn. 25a.1 Abs. 4 Satz 2 UStAE). In der Literatur wird zum Teil dagegen die Auffassung vertreten, dass auch bei aus dem Privatbereich eingelegten Gegenständen die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommen kann (vgl. Stadie, in: Rau/Dürrwächter, § 25a UStG Anm. 61).
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