Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Gebühren, die ein Notar für das von ihm genutzte automatisierte Abrufverfahren beim elektronisch geführten Grundbuch schuldet, stellen keinen durchlaufenden Posten dar, da er selbst Schuldner dieser Kosten ist. Auch ein Ausweis in der Gebührenrechnung als "verauslagte Gerichtskosten" qualifiziert diese nicht als durchlaufenden Posten. Unmaßgeblich ist die im Auftragsverhältnis Notar - Mandant begründete Inanspruchnahme des Grundbuchabrufverfahrens durch den Notar im Interesse seines Mandanten. Gleiches gilt für Aktenversendungspauschalen. Dies gilt ebenso für Kosten für die Aktenversendungspauschale.
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