Praxisfälle

Bei zuvor erteilten Anzahlungs- oder Vorausrechnungen ist eine Endrechnung zu erteilen, in der die in den Anzahlungsrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wieder abgesetzt wird. Werden die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge nicht wieder abgesetzt, sondern die Steuer nur gesondert in der Endrechnung ausgewiesen, schuldet der Aussteller der Rechnung den gesondert ausgewiesenen Betrag in voller Höhe (§ 14c Abs. 1 UStG).