Durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, 1512) wurden die Steuersätze für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % abgesenkt. Es kann daher vorkommen, dass Anzahlungsrechnungen mit unterschiedlichen Steuersätzen ausgestellt wurden. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG sind diese Rechnungen grundsätzlich zu korrigieren, so dass auf die später erbrachte Leistung ein einheitlicher Steuersatz angewendet wird. Die Korrektur kann durch eine ordnungsgemäße Endrechnung erfolgen. Diese Vorgehensweise bietet sich auch im Regelfall in der Praxis an, da anderenfalls die erteilten Anzahlungs- bzw. Vorausrechnungen einzeln korrigiert werden müssten. Nachfolgendes Beispiel zeigt auf, wie die Korrektur mit unterschiedlichen Steuersätzen fakturierter Anzahlungsrechnungen in einer Endrechnung erfolgen kann.
Beispiel 1
Bauunternehmer A vereinbart mit einem Elektronikmarkt die Errichtung einer Lagerhalle (Nettopreis 10.000.000 Euro). Es wurden die folgenden Anzahlungsrechnungen gemäß den vereinbarten Abschlagszahlungen für Bauleistungen erteilt:
bis 10.05.20
1.000.000 Euro zzgl. 19 % USt
bis 10.06.20
1.000.000 Euro zzgl. 19 % USt
bis 10.07.20
1.000.000 Euro zzgl. 16 % USt
bis 10.10.20
2.000.000 Euro zzgl. 16 % USt
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